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Auskunftspflicht von Trinkwasserversorgern
Der Trinkwasserversorger hat die Verpflichtung, die Kunden und Kundinnen zumindest einmal jährlich über die wichtigsten Inhaltsstoffe des Wassers zu informieren.
Dies geschieht oft auf der Wasserrechnung. Die Veröffentlichung im Internet auf der Gemeindehomepage alleine genügt nicht, um die Informationspflicht zu erfüllen.
Die Trinkwasserverordnung (BGBl II Nr. 304/ 2001) regelt auch die Auskunfts- und Informationspflichten des Trinkwasserversorgers (Auszug)
§ 6.
(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren.
(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder mit der Wasserrechnung oder über Informationsblätter der Gemeinden (z.B. Gemeindezeitung) oder auf eine andere geeignete Weise zumindest über die Analysenergebnisse folgender Parameter - in der in Klammer angeführten Einheit - zu informieren:
a) “Nitrat” (mg NO3/l)
b) “Pestizide” (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe “Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar” zu erfolgen.
c) Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
d) Gesamthärte °dH
e) Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
f) Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l)
Wenn aufgrund der Anforderungen keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden.
(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.
Privatpersonen mit Einzelwasserversorgungsanlagen sollten in ihrem eigenen Interesse ihr Trinkwasser regelmäßig kontrollieren lassen und sich um den einwandfreien baulichen Zustand ihres Brunnens bzw. ihrer Quelle kümmern. Eine Beurteilung, ob Wasser als Trinkwasser geeignet ist, lässt sich jedoch nicht alleine durch Bestimmen von einzelnen Parametern treffen. Dazu sind mindestens die chemisch-physikalischen und bakteriologischen Parameter, die in der Trinkwasserverordnung im Anhang II (Überwachung), Teil A3 genannt sind, nötig.
Bitte beachten Sie: Die Untersuchung auf Trinkwasserqualität ist wichtig und gibt Auskunft über die Eignung als Trinkwasser, bietet jedoch nur erste Anhaltspunkte zur Beurteilung der Korrosionsneigung des Wassers.
Trinkwasseruntersuchungen für Privathaushalte
Wenn Sie eine amtliche Trinkwasseruntersuchung beispielsweise zur Vorlage bei Behörden benötigen, finden Sie eine Liste der berechtigten Dienststellen der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit), der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der Gutachter gemäß § 73 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unter www.bmg.gv.at.