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Wer haftet bei Schäden durch Bäume?
Waldbesitzer nur dann, wenn Mängel am Baum zu erkennen sind und die Gefahr nicht abgewendet wurde.
Unser Naturland-Tipp
Der Wald übt auf den Menschen eine magische Anziehungskraft aus. Schon in den alten Märchen und Sagen spielt der dunkle Tann eine wichtige Rolle. Erholungssuchende finden im Wald eine Stätte der Ruhe und Entspannung.
Wer sich im Wald aufhält, ist grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Besonders auf Gefahren, die von der Bewirtschaftung des Waldes ausgehen, muss jede und jeder von sich aus achten. Hinweistafeln zu befristeten Sperrgebieten bei Forstarbeiten sind unbedingt zu beachten. Nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz können die BewirtschafterInnen zu Schadenersatz herangezogen werden.
Für Unfälle durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste können WaldbesitzerInnen nur im Bereich von Forststraßen, öffentlichen (Wander-) Wegen und Gebäuden haftbar gemacht werden. Bei höherer Gewalt, also etwa im Falle eines Sturmes oder starker Schneelast, trifft sie nur dann eine Verantwortung, wenn die im Forstgesetz geforderte, ordnungsgemäße Sorgfalt vernachlässigt wurde. Im Übrigen sollte man bei Sturmwarnung ohnehin keine Wanderungen oder Spaziergänge im Wald oder unter Bäumen unternehmen.
Österreich praktiziert eine restriktive Haftung bei Unfällen im Wald
Jede Person darf den Wald zu Erholungszwecken betreten. Doch wer haftet, wenn sich jemand auf öffentlichen Wegen im Wald verletzt? Laut einer aktuellen Studie der Uni Linz wird in Österreich eine restriktive Haftung der BaumbesitzerInnen praktiziert, die eine Zunahme an überflüssigen Baumfällungen aufgrund übertriebenen Sicherheitsdenkens nach sich zieht. Ziel muss es sein, Sicherheit und Naturschutz zu vereinen und an die Eigenverantwortung der WegenutzerInnen zu appellieren, ohne die Verantwortung der BaumhalterInnen zu schmälern, ihre Bäume gesund zu erhalten. In Deutschland erfolgt die Nutzung des Waldes grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für eine ähnliche Regelung in Österreich bräuchte es aber eine Änderung der aktuellen Gesetzeslage.
Die Geschichte jahrelanger Rechtsstreitigkeiten bei Unfällen im Wald, aber auch im verbauten Gebiet z. B. durch herabstürzende Äste, zeigt, dass sich Baum- und WaldbesitzerInnen nur durch größtmögliche Sorgfalt und Pflege vor Schadenersatzansprüchen schützen können. Für Gemeinden stellen sogenannte Baumkataster eine gute Möglichkeit dar, sich ein Bild über den Zustand von Wäldern und auch Einzelbäumen zu machen und damit Problemen vorzubeugen.
Das sagt das Gesetz
Bäume sind rein juristisch gesehen eine Sache und Bestandteil eines Grundstückes. Die/der BesitzerIn des Grundes ist somit auch BesitzerIn des Baumes und hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von Bäumen keine Gefahr für Personen und Sachen ausgehen kann.
Zu einer Haftung im Falle eines Unglücks kommt es aber nur dann, wenn die notwendige Sorgfalt nicht gegeben ist.
Im privaten Bereich sind es oft die Nachbarn, die auf mögliche Gefährdungen aufmerksam machen. Nützt ein mündlicher Hinweis nicht, empfiehlt es sich, die Bedrohung schriftlich festzuhalten. Reagiert die/der BaumbesitzerIn darauf nicht, kann es zu Schadenersatzforderungen im Unglücksfall kommen. Diese sogenannte Verkehrssicherheitspflicht gilt übrigens auch für MieterInnen oder PächterInnen von Flächen.