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Was tun, wenn ich ein verletztes Wildtier finde?
Nicht berühren und eine geschulte Person informieren.
Jagdbare Arten wie Reh, Hirsch, Wildschwein, Hase, Kaninchen oder Fuchs, aber auch Enten und Fasane unterliegen dem Jagdgesetz. Alle anderen Tiere werden über das Tierschutzgesetz bzw. über die Landes-Naturschutzgesetze geregelt.
Unser Naturland-Tipp
Bei allen Tieren, die jagdbar sind und damit dem Jagdgesetz unterliegen, ist der für den Bezirk zuständige Jagdausübungsberechtigte zuständig. Funde müssen entweder direkt bei dieser Stelle oder der Polizei gemeldet werden. Auf keinen Fall sollte das Tier berührt, mitgenommen oder eigenmächtig getötet werden. Das gilt übrigens auch für Tiere, die durch die Kollision mit einem Kraftfahrzeug verletzt wurden.
Bei allen anderen Tieren besteht keine Meldepflicht. Doch Vorsicht bei übertriebenem Mitleid. Oft kann durch das „Retten“ von vermeintlich verletzten oder kranken Tieren Schaden angerichtet werden. Wenn Sie ein verletztes Wildtier finden, empfiehlt es sich daher, eine Expertin oder einen Experten zu informieren. Das können etwa ein Tierarzt bzw. eine Tierärztin oder die Tierrettung, aber auch Tierschutzorganisationen (Tierschutzverein, Koordinierungsstelle für Fledermausschutz,...) sein.
Nach dem Tierschutzgesetz sollen auch bei Hilfeleistungen für Tiere eventuell entstehende Leiden, das Hervorrufen von Angst oder andere Schäden vermieden werden. Das Einfangen, Halten und Töten ist auch bei verletzten Tieren grundsätzlich nicht erlaubt.
Der WWF Österreich hat speziell für Tierärzte/Tierärztinnen und Exekutivbeamte einen Leitfaden für „Giftfälle bei Haus- und Wildtieren“ herausgegeben.
Das sagt das Gesetz
Die Grundlage für den Umgang mit hilfsbedürftigen Wildtieren ist das Tierschutzgesetz (wenn nicht im Jagdgesetz geregelt). Nach § 5 (1) ist es „verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“ Nach § 6 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen.