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Darf ich Wildtiere im Wald füttern?

Nein, die Fütterung darf nur durch Jagdberechtigte erfolgen.

Dammwild bei Futterstelle

Das Füttern aller größeren Wildtiere im Wald (im Speziellen von Rehwild und Schwarzwild) ist nach dem NÖ Jagdgesetz nicht gestattet. Erlaubt hingegen ist das Anbringen von Vogelfutter etwa in Futterhäusern oder in Form von Fettringen.

Unser Naturland-Tipp

Durch die unkontrollierte Fütterung von Wildtieren kann es zu einer erheblichen Schädigung der Tiere kommen. Viele Arten reduzieren in der kalten Jahreszeit ihren Stoffwechsel und kommen mit weitaus weniger Nahrung aus als im Sommer. Durch ein übermäßiges Angebot an Nahrung im Winter wird den Tieren eine gute Versorgungssituation vorgespielt. Beim Wegfall der Futterquelle finden die Tiere dann nicht mehr genug Nahrung auf natürlichem Weg und verhungern.

Beim Anbringen von Vogelfutter ist darauf zu achten, dass es in geeigneter Form etwa in Vogelhäusern oder als Futterringe angeboten wird. Dadurch werden Krähen, Tauben oder Ratten von den Futterstellen fern gehalten. Zumindest aus rechtlicher Sicht ist es kein Problem, auf dem Balkon ein Vogelhäuschen aufzustellen. Den Tieren tut man damit jedoch nicht immer einen Gefallen. Vögel brauchen nicht das ganze Jahr über Fütterung, sondern höchstens im Winter, wenn sie in der Natur nicht mehr genügend Nahrung finden. Im städtischen Bereich kann die übermäßige Bereitstellung von Futter für Wasservögel zu einer erheblichen Belastung der Gewässerqualität führen. Durch Tauben kann es zu Verunreinigungen an Gebäuden und zu hygienischen Problemen kommen.

Das sagt das Gesetz

Das Füttern der größeren Wildtiere ist nicht nur im Wald, sondern grundsätzlich auch auf eigenem Grund verboten. Fütterungen dürfen nur durch Jagdberechtigte auf Basis der Vorgaben im Jagdgesetz durchgeführt werden. Kleintiere und Vögel sind im Gesetz nicht explizit angeführt. Sie dürfen im Winter durch Privatpersonen gefüttert werden, sofern die Fütterung nicht anders geregelt ist. Das Füttern von Tauben und auch Wasservögeln wie Enten oder Schwänen ist in vielen Städten und Gemeinden durch eigene Rechtsmaterien geregelt und vielerorts verboten. In öffentlichen Anlagen wie Parks oder auf Kinderspielplätzen gilt oft ein eigenes Fütterungsverbot, das durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichnet sein muss.