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Darf ich Privatgrund beim Wandern betreten?
Abseits von Wegen nur mit Zustimmung der Grundeigentümer.
Abseits von markierten oder beschilderten Wanderwegen ist das Betreten von Wiesen in der Regel verboten. Das Forstgesetz ermöglicht hingegen allen, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten.
Unser Naturland-Tipp
„Betreten verboten – Privatgrundstück“. Schilder dieser Art begegnen einem beim Wandern oft. Doch sind sie immer rechtens angebracht?
In Österreich gibt es ein allgemeines Betretungsrecht, wonach man bestimmte Flächen ohne besondere Erlaubnis betreten darf. Es gilt für öffentliche Wege, Straßen und Parks, für Wälder, Waldlichtungen, Waldwege und Forststraßen sowie für Schotterbänke an Flüssen und für Ödland oberhalb der Baumgrenze. Erlaubt ist alles, was man unter „Gehen“ versteht, also auch Klettern, Langlaufen und Skifahren. Das Befahren, Reiten oder Campieren hingegen ist nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Grundeigentümers/der Grundeigentümerin oder jener Person, die für die Erhaltung zuständig ist, möglich.
Von diesem Betretungsrecht ausgenommen sind private Wege und Gärten, Jungwald (bis zu einer durchschnittlichen Bewuchshöhe von 3 Metern) und Skipisten, aber auch Wiesen, Felder sowie Wiesen- und Feldwege. Eine Tafel mit der Aufschrift „Betreten verboten“ ist daher bei Flächen ohne Betretungsrecht zu beachten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist rein rechtlich eine Besitzstörung. Der Wald darf laut Forstgesetz zu jeder Tageszeit für Erholungszwecke betreten werden. Das Fahren mit dem Rad ist hingegen im Wald grundsätzlich verboten und nur auf ausgewiesenen Strecken erlaubt.
Fotografieren und Filmen für private Zwecke ist in der freien Natur grundsätzlich erlaubt. Vorsicht ist jedoch bei naturschutzrechtlich geschützten Arten geboten, da diese nicht mutwillig gestört, verletzt oder getötet werden dürfen. Die oben angeführten Einschränkungen beim Betreten von Privatgrund bestehen natürlich auch beim Fotografieren.