Geld für grüne Infrastruktur
Gemeinden können aus dem „Kommunalen Investitionsprogramm“ Zuschüsse für grüne Infrastruktur im Ort erhalten.
NÖ Gemeinden können sich aus dem für sie vorreservierten Finanztopf Zuschüsse holen, wenn sie Natur in den Ort bringen wollen. Eigenleistungen der Gemeinden sind davon ausgenommen. Der Bund stellt für das kommunale Investitionsprogramm zusätzliche 500 Millionen Euro in den Jahren 2025 bis 2027 zur Verfügung, wobei der Kofinanzierungsanteil des Bundes im Vergleich zu den letzten Programmen von 50 auf 80 Prozent erhöht wird.
Begrünung der Ortszentren
Wer den Ortskern nicht nur durch Errichtung von Begegnungszonen oder Sitzbänken, sondern auch durch Begrünungen mit blühenden Staudenbeeten oder Beschattung durch Baumpflanzungen attraktiver gestalten möchte, kann dafür einen Zuschuss aus dem KIP beantragen.
Grüne Infrastruktur für mehr Qualität
Die Attraktivierung des Orts- bzw. Stadtkernes ist der Bezugspunkt, um grüne Infrastruktur und ihren Beitrag zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität mit dem KIP zu realisieren. Beim Antrag muss die Ausweisung der Orts- oder Stadtkerne mit einem Übersichtsplan oder mittels zuvor erfolgter Flächenwidmung nachgewiesen werden. Dem Antrag ist weiters ein Konzept mit den Zielen und Maßnahmen beizulegen. So sind etwa die Kosten für die Entfernung von asphaltierten Flächen oder die Anlage und Ausstattung von Pflanzbeeten zuschussfähig. Die Zuschüsse gelten jedoch nicht für Eigenleistungen der Gemeinde.
Begleitgrün an Gemeindestraßen
Umgestaltungen von Kreisverkehren mit Baumpflanzungen oder Staudenbeeten bzw. Sanierungen des Begleitgrüns können auch außerhalb des Ortskerns gefördert werden. Der Bezugspunkt ist hier die Gemeindestraße. Es muss sich um eine Straße handeln, bei der die Gemeinde die Erhaltungsverpflichtung trifft. Zur Sanierung von Gemeindestraßen gehören etwa auch Straßengräben und Böschungen sowie Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.
Grünanlagen und schattenspendende Bäume
Zuschussfähig sind Investitionen in die Grüne Infrastruktur als untergeordneter Bestandteil eines Gesamtprojektes bei der Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen, Schulen, Seniorenbetreuung, Betreuung von behinderten Personen, Sportstätten, Freizeitanlagen, Beschattung für Rad- und Fußwege, bei Gemeindegebäuden, sowie im Zusammenhang mit der Schaffung öffentlichen Wohnraumes.
Einreichung bis Ende 2027 möglich
Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss für Projekte im Zeitraum von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 bis 31. Dezember 2027 bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzureichen.