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Frühlingsboten für Zuhause

Viele wollen sich das frische Grün nach Hause holen. Besonders bei geschützten Arten ist jedoch Vorsicht geboten.

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Wildblumen sollten nur in geringen Mengen gepflückt werden.

Wenn die ersten Frühjahrsblüher ihre Köpfe in die Sonne strecken, sind viele nach den düsteren Wintermonaten versucht, sich die Natur ins Haus oder die Wohnung zu holen. Das Pflücken für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes zwar erlaubt. Bei geschützten Pflanzen, wie etwa Enzian, Küchenschellen oder Adonisröschen, ist das Pflücken generell verboten.

Maximal ein Handstrauß ist erlaubt

Wildwachsende Pflanzen sind in Niederösterreich grundsätzlich geschützt. Sie dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Das NÖ Naturschutzgesetz kennt im § 17 jedoch die sogenannte „Handstrauß-Regel“. Das Pflücken eines Handstraußes ist erlaubt, das ist jene Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger umfasst werden können. Ausgenommen von dieser Regel sind Pflanzen, die unter speziellem Schutz stehen. Das kann zum einen durch die NÖ Artenschutzverordnung geregelt sein, zum anderen aber auch auf europaweiten Vorgaben wie etwa der sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) beruhen.

Darf ich in der Natur Zweige schneiden?

Auch hier gilt die Handstrauß-Regel. Fichten- und Tannenäste oder Zweige von blühenden Büschen dürfen etwa für Dekorationszwecke gesammelt werden. Dazu gehört auch der richtige Schnitt der Zweige. Am besten eignen sich ein scharfes Messer oder eine Gartenschere. Reißen sie die Zweige nicht einfach ab, dadurch kann die gesamte Pflanze geschädigt werden. Oft fallen im Garten durch das Verjüngen und Schneiden von Sträuchern genug Naturmaterialien an. Achten sie beim Schneiden auch darauf, ob Vogelnester vorhanden sind. Viele Vogelarten bewohnen ihre Nester über mehrere Jahre.

Bärlauchpesto im Glas mit Bärlauchblüte

Bärlauch läßt sich zu köstlichen Gerichten verarbeiten.

Bärlauch hat wieder Saison

Vor allem in Auwäldern bedeckt der Bärlauch große Teile des Waldbodens, so dass schnell genügend Blätter für eine Mahlzeit gesammelt sind. Doch Vorsicht! Immer wieder wird Bärlauch im blütenlosen Zustand mit Maiglöckchen oder Herbstzeitlosen verwechselt. Diese beiden Pflanzen sind giftig und dürfen auf keinen Fall gegessen werden. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal ist der Geruch: Die Bärlauchblätter riechen intensiv nach Knoblauch, wenn man sie zwischen den Fingern zerreibt.

GrundbesitzerIn muss einverstanden sein

Grundsätzlich ist beim Sammeln von „natürlichen Früchten eines Grundes“ die privatrechtliche Zustimmung des Grundbesitzers oder der Grundbesitzerin einzuholen. Diese Zustimmung kann mündlich, schriftlich oder auch „stillschweigend“ erfolgen. Liegt diese Zustimmung vor, ist das Sammeln von Pflanzen, Pflanzenteilen und anderen Naturprodukten für nicht gewerbliche Zwecke gestattet, wobei auch in diesem Fall die Handstrauß-Regel gilt. Auch bei den nicht explizit geschützten Arten gilt, die Bestände nicht unnötig zu belasten. Gerade Wildblumen welken zu Hause in der Vase sehr schnell. Das Pflücken von voll erblühten Pflanzen in der Natur nimmt den Bienen ihre Lebensgrundlage. Das Anlegen einer Wildblumenwiese im eigenen Garten erfreut das Auge und ist gut für die Artenvielfalt.