Der nächste Winter kommt bestimmt

Im Siedlungsgebiet müssen Gehsteige bei Schneefall zu bestimmten Zeiten geräumt werden.

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Mit den ersten Flocken stellt sich auch wieder die Frage der umweltschonenden Schneeräumung.

Mit dem ersten Schneefall beginnt die Zeit des Schneeräumens auf Gehsteigen und Wegen. Häufig kommt dabei viel umweltschädliche Chemie zum Einsatz, wie zum Beispiel Streusalz. Salzstreuen ist besonders beliebt, weil es unkompliziert und zeitsparend ist, doch die Auftaumittel haben gravierende Nachteile.

Salzstreuung schadet der Umwelt

Salz schädigt Bäume, ist schlecht für Tierpfoten und lässt Autokarosserien rosten. Darüber hinaus belastet es Gewässer, den Boden und das Grundwasser. Außerdem führt die Verwendung von Streusalz zu erhöhten Konzentrationen von Aminosäure in den Blättern von Bäumen, was wiederum zu vermehrtem Blattlausbefall führen kann. Vermeintlich beruhigende Aufschriften auf den Packungen sind oft reine Werbung und haben mit der Realität nichts zu tun.

Chemie nur in Ausnahmefällen verwenden

Chemische Auftaumittel sollen nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden. Meist genügen die mechanische Räumung und das Streuen von Splitt oder Sand. An exponierten Stellen wie Treppen und Stiegen, kann bei Glatteis beispielsweise Kaliumcarbonat, das auf Blähton aufgetragen wird, eingesetzt werden. Der Blähton bietet zusätzlich eine mechanische Rutschhemmung. Dieses Auftaumittel kann genau dosiert und gezielt eingesetzt werden und ist in Baumärkten erhältlich. Streusalz verliert übrigens seine Wirkung bei Temperaturen ab etwa -10 ° C.

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HausbesitzerInnen sind auch dafür verantwortlich, das Dach von Schneelast zu befreien.

Frischen Schnee am besten sofort wegräumen

Das effizienteste Mittel gegen Unfälle auf Gehwegen ist das schnelle und gründliche Entfernen des frisch gefallenen Schnees. Häufig reicht hier eine einfache Räumung mit Besen oder Schneeschieber. Sollte es dennoch rutschig sein, verwenden Sie am besten Splitt aus Dolomit oder Basaltgestein, der weniger Staub entwickelt als etwa Kalkstein. 

Das sagt das Gesetz

Gehwege und Gehsteige im Siedlungsgebiet müssen in Niederösterreich zwischen 6.00 und 22.00 Uhr begehbar sein. Bei Schnee und Glatteis müssen die EigentümerInnen die Gehwege räumen und streuen. Dabei ist es unerheblich, ob der Gehsteig unmittelbar an die Liegenschaft angrenzt oder ob dazwischen ein Grünstreifen besteht. Für weiter als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt gelegene Gehsteige und Gehwege gilt die genannte Regelung nicht. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand in 1 Meter Breite freigelegt werden. Manche Gemeinden und Städte haben eine Winterdienstverordnung. Diese regelt die Räumzeiten und Räumbreiten sowie die eingesetzten Streumittel. Oft gelten in Gemeinden lokale Verbote für die Salzstreuung.

Eine Frage der Haftung

Passiert durch schlechte oder fehlende Räumung etwas, können HausbesitzerInnen für Schäden haftbar gemacht werden. Die Schuldfrage klärt in jedem Fall ein Gericht. Wer gründlich geräumt und bei Glätte gestreut hat, wird im Schadensfall nicht belangt werden. HausbesitzerInnen sind übrigens auch dafür verantwortlich, das Dach von Schneelast und Eis zu befreien. Warnschilder aufzustellen gilt lediglich als Sofortmaßnahme, ist aber kein Ersatz für eine Räumung.