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Darf ich im Naturland immer in den Wald?

Grundsätzlich gilt ein allgemeines Betretungsrecht. Doch Vorsicht ist bei forstlichen Sperrgebieten geboten.

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Erholungssuchende finden im Wald eine Stätte der Ruhe und Entspannung.

Der Wald übt auf den Menschen eine magische Anziehungskraft aus. Erholungssuchende finden im Wald eine Stätte der Ruhe und Entspannung. Im Forstgesetz ist das grundsätzlich erlaubt. Doch Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Wege und Flächen, die durch Tafeln entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht betreten werden.

Sperrgebiete im Wald sind unbedingt zu beachten

In Österreich gilt ein allgemeines Betretungsrecht für den Wald. Eine weitergehende Nutzung wie etwa Zelten, Befahren oder Reiten ist nur mit der Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin erlaubt. Auch Flächen, die der Wiederaufforstung oder der Neubewaldung dienen, dürfen nicht betreten werden. In vielen Regionen Niederösterreichs haben trockene Sommer und Stürme im Frühjahr dem Wald heftig zugesetzt. Gerade in Höhenlagen zwischen 500 und 1000 Metern sind vor allem die Fichtenbestände massiv in Mitleidenschaft gezogen worden.

Der Wald muss gepflegt werden

Wirtschaftswälder brauchen eine regelmäßige Kontrolle und Pflege. Die umgestürzten Bäume müssen aus dem Wald entfernt und aufgearbeitet werden. Dadurch kann es notwendig werden, befristete forstliche Sperrgebiete auszuweisen. Der Aufenthalt in solchen Waldbereichen kann gefährlich sein. Wanderer, SpaziergängerInnen und andere Erholungssuchende sollten daher Sperrgebiete unbedingt beachten und Wege und Flächen, die durch solche Tafeln gekennzeichnet sind, nicht betreten. Die BewirtschafterInnen können nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zu Schadenersatz herangezogen werden.

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Bei Forstarbeiten ist Vorsicht geboten. Sperrgebiete sind unbedingt zu beachten.

Sperren bei Waldarbeiten notwendig

Holzschlägerungsarbeiten sind für die Forstarbeiter gefährlich. Werden sie von erholungssuchenden Menschen behindert, kann es noch gefährlicher werden. Bei forstlichen Sperren ist die Kennzeichnung mittels Hinweistafeln erforderlich und außerdem der Zeitraum anzugeben. Die Sperre kann im Bedarfsfall bis zu vier Monate dauern. Die Tafeln sind dort anzubringen, wo öffentliche Wege und Straßen, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Skirouten, Skipisten oder Loipen in die gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen.

Österreich praktiziert restriktive Haftung bei Unfällen

Wer sich im Wald aufhält, ist grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Für Unfälle durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste sind WaldbesitzerInnen nur im Bereich von Forststraßen, öffentlichen (Wander-)Wegen und Gebäuden haftbar. Bei höherer Gewalt, etwa im Falle eines Sturmes oder starker Schneelast, trifft sie dann eine Verantwortung, wenn die im Forstgesetz geforderte ordnungsgemäße Sorgfalt vernachlässigt wurde. Bei Sturmwarnung sollte man ohnehin keine Wanderungen oder Spaziergänge im Wald oder unter Bäumen unternehmen. Da nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) Bäume wie Bauwerke behandelt werden, wird eine Neuregelung der Baumhaftung gefordert.

Holz sammeln im Wald?

Zivilrechtlich gesehen gehören die „Früchte des Grundes“ – also auch Holz und Bäume – dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin. Ohne vorherige Zustimmung darf demnach kein Holz gesammelt werden. Im Biosphärenpark Wienerwald kann der oder die WaldeigentümerIn außerhalb der Kernzonen die Erlaubnis zum Holz sammeln erteilen. Im Nationalpark Donau-Auen wird darum gebeten, keinerlei Naturmaterialien mitzunehmen, außerdem dürfen die Wege nicht verlassen werden. Im Wildnisgebiet Dürrenstein gilt ein Wegegebot und das Mitnehmen von Pflanzen(teilen) ist untersagt.

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