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Billige Energie aus dem Wald?

Holz sammeln im Wald wird zur Alternative zu steigenden Energiepreisen. Doch Holz darf nicht einfach gesammelt werden.

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Selbst gesammeltes Holz aus dem nächsten Wald wäre erheblich billiger als Brennmaterial aus dem Handel. Doch die scheinbar günstige Beschaffung von Brennholz ist nicht so einfach wie es scheint.

Klare Regeln im Forstgesetz

Im Forstgesetz ist geregelt, dass grundsätzlich jede und jeder das Recht hat, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Bäume und das Holz im Wald (dazu gehören auch Bruchholz und abgefallene Äste) gehören hingegen der Waldeigentümerin oder dem Waldeigentümer. Das Sammeln von Holz ist nur mit vorheriger Zustimmung erlaubt. Wer es trotzdem tut, muss mit empfindlichen Strafen von bis zu 730 Euro rechnen. Es dürfen auch keine Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt werden. Ausgenommen ist die Entnahme einzelner Zweige ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze. 

Auch im Wald sind Kontrollen möglich

Zur Überprüfung der Einhaltung sind Forstschutzorgane bestellt, die berechtigt sind, Personen bei Verstößen aus dem Wald zu weisen, deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus können sie illegal gesammeltes Holz beschlagnahmen und dazu auch Behälter oder Privatfahrzeuge durchsuchen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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Holz - dazu gehören auch Klaubholz und Äste - gehören grundsätzlich dem Waldbesitzer.

Totholz ist wichtig für die Artenvielfalt

Bei Wäldern im Privatbesitz reicht die Erlaubnis des Eigentümers. Bei Gemeindewäldern oder Wäldern, die großen Forstbetrieben gehören, empfiehlt sich die Beantragung eines Klaubholzscheines beim jeweiligen Betrieb oder der zuständigen Gemeinde. Die Bundesforste etwa geben Scheine um 10 Euro zwischen April und September auf Anfrage aus. Sie sind ein Monat lang gültig, mitgenommen werden darf nur so viel, wie man tragen kann. Die Forstbetriebe der Stadt Wien vergeben hingegen keine Klaubholzscheine. Totholz ist für die Biodiversität im Wald wichtig und soll daher nicht mitgenommen werden.

Besondere Regelungen in Schutzgebieten

In einem ausgewiesenen Schutzgebiet empfiehlt es sich, bei der Verwaltung Informationen über spezielle Bestimmungen einzuholen. Im Biosphärenpark Wienerwald können Waldeigentümer außerhalb der Kernzonen durch das Ausstellen von Klaubholzscheinen die Erlaubnis zum Holz sammeln erteilen. In den beiden NÖ-Nationalparken Thayatal und Donau-Auen wird darum gebeten, keinerlei Naturmaterialien mitzunehmen, außerdem dürfen die Wege nicht verlassen werden. Im Wildnisgebiet Dürrenstein-Lassingtal gilt ein Wegegebot und ein Verbot für das Mitnehmen von Pflanzen und Pflanzenteilen.

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Forstliche Sperrgebiete sind unbedingt einzuhalten.

Achtung bei forstlichen Sperrgebieten

Während der Holzernteeinsätze werden in vielen Wäldern forstliche Sperrgebiete ausgewiesen, die deutlich mit gelben Sperrgebietstafeln gekennzeichnet sind. Dieses Betretungsverbot schützt Erholungssuchende vor den Gefahren der Waldarbeit und ermöglicht den ForstarbeiterInnen, sich auf ihre gefährliche Tätigkeit zu konzentrieren. In einem forstlichen Sperrgebiet herrscht Lebensgefahr. Zur eigenen Sicherheit muss das Betretungsverbot daher unbedingt eingehalten werden.